Materialien zum Datenschutz
Homepage

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische  Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Zur Inhaltsⁿbersicht  4.2

  Ordnung

4.2.1  Meldewesen und Wahlen

Bereits 1988 (vgl. JB 1988, 4.5) haben wir Klarstellungen im Meldegesetz angeregt. Seitdem hat uns die Senatsverwaltung für Inneres immer wieder erklärt, daß sie einen Gesetzentwurf vorlegen wird. Das ist bisher nicht geschehen. Auch die Anpassung des Meldegesetzes an die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im Jahr 1994 ist nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre erfolgt. Um dem Verfahren einen Schub zu geben, haben wir dem Unterausschuß "Datenschutz" einen Forderungskatalog vorgelegt, der u.a. folgende Punkte umfaßt:

  • die klare Abgrenzung der Befugnisse des Landeseinwohneramtes und der Bezirksämter,
  • das Recht, dritte Personen nach Meldedaten zu befragen,
  • die freiwillige Speicherung von Daten für Notfälle,
  • die Protokollierung der Auskünfte,
  • die ausdrückliche Einwilligung der Einwohner zur Aufnahme ihrer Daten in CD-ROMs,
  • das weitere Verfahren mit den alten Meldekarteikarten aus DDR-Zeiten.

Die Aufnahme der Volksinitiative sowie des Volksbegehrens und des Volksentscheides zum Erlaß von Gesetzen in die Verfassung von Berlin (Art.61-63 Verfassung von Berlin) erforderte eine gesetzliche Regelung zu ihrer Durchführung. Mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetz (Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11.06.1997, GVBl. S. 304) wird auch das Meldegesetz geändert:
Ein bezirksübergreifender Zugriff auf die Meldedaten durch die Bezirke auch mit der Befugnis, Einzeldaten für andere Bezirke zu speichern und zu löschen, wurde geschaffen; weitere melderechtsfremde Daten werden gespeichert; Wahlausschlußgründe werden bei allen Einwohnern registriert.

In den parlamentarischen Beratungen haben wir die Auffassung vertreten, daß die mit dem Entwurf beabsichtigten Änderungen des Meldegesetzes nicht erforderlich sind und bis zur Novellierung des Meldegesetzes zurückgestellt werden können. Damit konnten wir uns nicht durchsetzen.

Für den bezirksübergreifenden Zugriff auf das Melderegister wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die Überprüfung der Unterstützungsunterschriften zu erleichtern. Dazu wird nicht nur der Zugriff selbst erlaubt, sondern es ist auch die Befugnis für die Speicherung und Löschung in Datensätzen von Einwohnern anderer Bezirke geschaffen worden.

Die Anträge auf Volksinitiative oder Volksbegehren bedürfen einer bestimmten Zahl von Unterstützungsunterschriften. Jede Unterschrift hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Zur Erleichterung der Überprüfung der Unterschriften werden alle Bezirksämter ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum die einzelnen Bögen nicht auf die jeweils zuständigen Bezirksämter verteilt werden können. Der zeitliche Mehraufwand ist begrenzt und rechtfertigt derart weitgehende Zugriffs-, Speicherungs- und Löschungsbefugnisse anderer als der datenverarbeitenden Stelle i.S.d. Datenschutzgesetzes nicht. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die prinzipiellen melderechtlichen Zuständigkeiten des Wohnbezirkes unangetastet gelassen und entsprach damit unserer Empfehlung, die Zuständigkeitsgrenzen nach dem Meldegesetz aufrechtzuerhalten.

Sowohl das Melderechtsrahmengesetz als auch die Meldegesetze der anderen Länder enthalten zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen lediglich die Befugnis zur Speicherung der Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach § 2 Abs.3 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß für die Erfüllung von Aufgaben der Länder über den dort enthaltenen Katalog hinaus weitere Daten gespeichert werden. Die Speicherung zusätzlicher Daten ist dann unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber eine ausschließlich in der Zuständigkeit des Landes oder seiner Kommunen liegende Aufgabe regelt, die der Bundesgesetzgeber mit seiner Rahmenkompetenz nicht berücksichtigen konnte.

In Berlin durfte bisher schon nach § 2 Abs.2 Nr.1b Meldegesetz als einzigem Bundesland über die Tatsache hinaus, daß ein Wahlausschlußgrund vorliegt, die Tatsache einer geleisteten Unterstützungsunterschrift gespeichert werden. Darüber hinaus wird nun auch noch die Befugnis zur zusätzlichen Speicherung der Angabe des unterstützten Wahlvorschlages und dessen Trägers - also beispielsweise eine Partei oder ein Einzelbewerber - geschaffen. Hierbei handelt es sich um ein melderechtsfremdes Datum, das wegen des Festhaltens von politischen Meinungen der Betroffenen äußerst sensibel ist und im übrigen auch in den Verbotskatalog der EU-Richtlinien fällt (Art.8 EU-RiLi).

Auch bei der Speicherung von Wahlbewerbungen einschließlich des erlernten und zuletzt ausgeübten Berufes besteht kein Zusammenhang zum Melderecht. Hier geht es ausschließlich darum, das Melderegister als Speichermedium im Zusammenhang mit der Bekanntmachungspflicht nach § 40 Landeswahlordnung (LWahlO) zu nutzen.

Bisher durfte einheitlich die Tatsache des Ausschlusses vom Wahlrecht - und in einigen Ländern auch von der Wählbarkeit - von deutschen Einwohnern über 17 Jahren gespeichert werden (§ 2 MRRG; § 2 Abs.2 Nr. 1a MeldeG). Die Speicherungsbefugnisse werden auf alle Einwohner erweitert. Dies hielten wir im Hinblick auf den Regelungsgehalt des Gesetzes nicht für erforderlich. Unterschriftsberechtigt bei der Volksinitiative sind alle volljährigen Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Berlin haben. Abstimmungsberechtigt bei Volksinitiativen und Volksentscheiden sind all jene, die zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sind. Das sind nach § 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) alle volljährigen Deutschen i.S.d. Grundgesetzes.

Die Befugnis zur Speicherung von Wahlausschlußgründen kann im Hinblick auf künftige Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Bedeutung sein. Nach § 22a LWahlG sind zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, wahlberechtigt und wählbar. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß Wahlausschlußgründe dieses Personenkreises gespeichert werden. Eine Rechtfertigung für die Speicherung von Wahlausschlußgründen bei Ausländern, die nicht EU-Bürger sind, ist jedoch nicht erkennbar.

Diese über die Meldegesetze der anderen Länder weit hinausgehenden Regelungen genügen der Senatsverwaltung für Inneres für die Umsetzung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid offensichtlich noch immer nicht. Weil auch wohnsitzlose Personen abstimmungsberechtigt sind, sollen die Bezirkseinwohnerämter zur Überprüfung von Doppelunterschriften die Möglichkeit erhalten, für diesen Personenkreis Datensätze unter einer fiktiven Anschrift im Melderegister aufzubauen und diese auch zu löschen. Die Meldebehörde hat nach § 1 Abs.1 MeldeG Daten über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren, um die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten feststellen und nachweisen zu können. Da wohnsitzlose Personen gerade keine Wohnung haben, mangelt es an dem die Meldepflicht - und somit die Speicherbefugnis - auslösenden Tatbestand des Beziehens einer Wohnung. Eine Speicherung von Daten dieser Personengruppe im Melderegister ist damit unzulässig.

Meldestelle nimmt per Knopfdruck der Mutter das Kind

Eine Mutter hat bei ihrer Meldestelle einen Reisepaß beantragt. In diesem Paß sollte ihr nichteheliches Kind eingetragen werden, für das sie das Sorgerecht besitzt. Das wurde ihr mit dem Hinweis darauf verweigert, daß im Datensatz des Kindes die geschiedene Frau des Kindesvaters als leibliche Mutter gespeichert sei und es im übrigen keinen Hinweis auf eine Adoption gebe.
Die Überprüfung des Vorganges hat ergeben, daß die Meldeunterlagen zunächst korrekt geführt wurden. Anläßlich eines erneuten Zuzuges des Kindesvaters wurde die Anmeldung durch die Meldestelle fehlerhaft verarbeitet. Fälschlicherweise wurde die überhaupt nicht nach Berlin mitgezogene Ehefrau des Kindesvaters als Mutter im Melderegister eingegeben. Alle in das Programm eingebauten Fehlermeldungen und Hinweise sind vom Bearbeiter nicht beachtet worden. Die Gründe dafür sind nicht mehr nachvollziehbar. Das Landeseinwohneramt hat sich bei der Mutter entschuldigt und die Mitarbeiter erneut auf äußerste Sorgfalt bei der Eingabe derartiger Vorgänge hingewiesen. Wenigstens sind innerhalb des Zeitraumes der Fehlspeicherung keine Ausweispapiere für das Kind ausgestellt und an nicht antragsberechtigte Personen ausgehändigt worden.

Und immer wieder: Namensverwechslungen

Ein Petent, der sich wegen einer Namensverwechslung bei einem Rentenversicherungsträger schon einmal an uns gewandt hatte (vgl. JB 1994, 3.6), erhielt dieses Mal vom Wirtschaftsamt Wilmersdorf einen Bußgeldbescheid, der wiederum eine namensgleiche Person mit gleichem Geburtsdatum (nur anderes Jahr) betraf.
Was war diesmal geschehen? Das Wirtschaftsamt hat zunächst mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum beim Bezirkseinwohneramt nachgefragt und die zutreffende Information erhalten, daß die Person unbekannt verzogen sei. Eine weitere Anfrage - diesmal beim Landeseinwohneramt - ergab, daß die gesuchte Person auch von dort nicht zu ermitteln sei. Eine erneute Anfrage beim Bezirkseinwohneramt - nun allerdings ohne das Geburtsdatum - führte zu einer Auskunft über den Petenten.

Nach § 25 MeldeG darf die Meldebehörde Meldedaten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln. Meldebehörde ist nach § 1 Abs.2 MeldeG das Landeseinwohneramt. Das für die Wohnung zuständige Bezirksamt nimmt als Ausnahme von der Regel für die in § 2 Abs.2 Nr.1 (Wahlen), Nr.2 (Lohnsteuerkarten) und Nr.4 (Schöffen) MeldeG genannten Daten die Aufgaben der Meldebehörde wahr (§ 1 Abs.4 MeldeG). Übermittlungen aus dem Melderegister an andere öffentliche Stellen fallen allerdings nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Die vom Bezirkseinwohneramt durchgeführten Übermittlungen aus dem Melderegister an das Wirtschaftsamt waren schon dem Grunde nach unzulässig. Hinzu kommt, daß vor der Übermittlung der Daten die Identität der gesuchten Person unzureichend geprüft wurde. Nur mit den Merkmalen Name, Vorname und Geburtstag wird im Datensichtgerät angezeigt, daß zwei Datensätze vorhanden sind. Ohne weitere Prüfung wurde über die erste - nicht gesuchte - Person Auskunft erteilt. Vom Wirtschaftsamt hätten weitere Daten zur zweifelsfreien Identifikation angefordert werden müssen.

  4.2.2 Ausländer

Erst Daten, dann Rückkehr

Einer Bitte des Bundesministeriums des Innern folgend, hat die Berliner Ausländerbehörde dem Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen (BAFl) umfangreiche personenbezogene Daten von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina zum Zweck der Förderung von Wiederaufbau- und Rückkehrprojekten der EU übermittelt. Weitergegeben wurden auch Angaben zur Ethnie, die besonders sensibel sind. Betroffen von der Datenübermittlung war eine fünfstellige Personenzahl.
Die Senatsverwaltung für Inneres vertritt dazu die Auffassung, daß die Datenübermittlungen zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich waren und insoweit auf § 44 Abs.2 Nr.1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) gestützt werden können.

Das Flüchtlingsproblem hat - darin ist der Senatsverwaltung für Inneres zuzustimmen - nicht nur aufenthaltsrechtliche, sondern insbesondere auch soziale, ökonomische und außenpolitische Komponenten. Maßnahmen, die die freiwillige Rückkehr in die Heimat bei Vermeidung der zwangsweisen Abschiebung unterstützen, sind in jedem Fall zu begrüßen. Finanzielle Anreize - z.B. im Rahmen von Wiederaufbauprojekten - fördern die Bereitschaft der Betroffenen zur Rückkehr. Damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten der Ausländerbehörde sind jedoch - entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres - keine Aufgaben zur Gefahrenabwehr (§ 2 Abs.1 ASOG). Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden werden im einzelnen durch Gesetz bestimmt (§ 2 Abs.4 Satz 1 ASOG), diejenigen der Ausländerbehörde sind abschließend in § 33 Nr.4 Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG) geregelt. Danach sind der Ausländerbehörde die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechtes der Ausländer zugewiesen. Die Förderung der freiwilligen Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen geht über die aufenthaltsrechtliche Aufgabenstellung der Ausländerbehörde hinaus. Die Übermittlung der Flüchtlingsdaten zu dem genannten Zweck durch die Ausländerbehörde an Dritte - sei es an die Senatsverwaltung für Inneres oder das BAFl - kann nicht auf § 44 Abs.2 Nr.1 ASOG gestützt werden. Eine Einwilligung der Betroffenen wurde nicht eingeholt, so daß die Datenübermittlungen unzulässig waren.

Im übrigen konnte die Senatsverwaltung für Inneres nicht darlegen, zu welchem konkreten Zweck die zum Teil sehr sensiblen personenbezogenen Daten im Rahmen der Förderprojekte der EU überhaupt erforderlich sind. Inwieweit es sich überhaupt um eine personengebundene Förderung handelt, wurde uns nicht mitgeteilt. Der Umstand, daß die Daten von nationalen oder internationalen Stellen verlangt werden, ist noch kein Nachweis für deren Erforderlichkeit.

Ausländische Gäste

Der Gastgeber eines ausländischen Besuchers hat sich zu verpflichten, für alle Kosten - einschließlich der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall - aufzukommen, die durch den Besuch seines ausländischen Gastes verursacht werden (§ 84 AuslG). Hierfür kommt ein bundeseinheitliches Formular zur Anwendung, mit dem umfangreiche Daten der Betroffenen erhoben werden.
Die Ausländerbehörde ist berechtigt, die Daten zu erheben, die notwendig sind, um die Rechtsverbindlichkeit der Verpflichtungserklärung sicherzustellen bzw. um überprüfen zu können, ob der Erklärende in der Lage ist, der eingegangenen Verpflichtung nachzukommen (§ 75 Abs.1 AuslG). Erforderlich ist in jedem Fall die Erhebung und Verarbeitung von Daten zur Identität des Gastgebers und des Gastes (Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort, Anschriften und Paßdaten). Ohne diese Daten wäre die Abgabe einer verbindlichen Verpflichtungserklärung nicht möglich. Dagegen sind die geforderten Angaben zum Beruf bzw. Arbeitgeber des Gastgebers, zur Größe seiner Wohnung und ob er diese als Mieter oder Eigentümer bewohnt, für den genannten Zweck nicht erforderlich.

Um überprüfen zu können, ob der Gastgeber wirtschaftlich in der Lage ist, der von ihm eingegangenen Haftungsverpflichtung nachzukommen, sind in begrenztem Umfang Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse notwendig. Ausreichend ist, wenn der Erklärende glaubhaft macht, daß sein Einkommen eine bestimmte Höhe übersteigt. Dabei ist es dem Gastgeber freizustellen, in welcher Weise (z.B. neutraler Einkommensnachweis, Bürgschaft) er dies darlegt.

Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung des Formulars "Verpflichtungserklärung" ist auch zu bedenken, daß alle in dem Vordruck enthaltenen Angaben nicht nur bei der örtlichen Ausländerbehörde bleiben; der eingeladene Ausländer erhält ebenfalls eine Ausfertigung und damit Kenntnis vom Beruf des Einladenden, von dessen Arbeitgeber und der Höhe seines Einkommens. Inwieweit diese Angaben beim ausländischen Gast nur zur Erlangung eines Visums verwendet werden, entzieht sich der Kontrolle des Einladenden.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat uns dazu mitgeteilt, daß die Berliner Ausländerbehörde in Visaverfahren, in denen ihr Einvernehmen (§ 11 Abs.1 Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz) nicht erforderlich ist, derzeit weder Verpflichtungserklärungen nach § 84 AuslG entgegennimmt noch Bonitätsprüfungen anstellt.

Wir haben empfohlen, die "Verpflichtungserklärung" in der vorliegenden Form in Berlin auch künftig nicht zu verwenden.

Traumatisierung in der Ausländerakte

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina von einer Rückführung in ihre Heimat ausgenommen, wenn sie sich als traumatisierte Personen in Deutschland in ärztlicher Behandlung befinden. Die Betroffenen haben dies durch entsprechende Nachweise - z.B. ärztliche Atteste - zu belegen. In Einzelfällen kommt es vor, daß die Betroffenen die ärztlichen Gutachten direkt an die Ausländerbehörde übersenden. Das Original wird mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zur Begutachtung bzw. Überprüfung übersandt. Eine Kopie bleibt in der Ausländerakte.
Gegen dieses Verfahren bestehen erhebliche datenschutzrechliche Bedenken. Die Gutachten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Bewertung bzw. Überprüfung aus fachlicher Sicht kann nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Zudem ist davon auszugehen, daß die Unterlagen regelmäßig erheblich mehr Angaben über die Traumatisierung und ihre Ursachen enthalten, als für die ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich ist. Das Verfahren zum Umgang mit diesen Unterlagen wurde zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales abgestimmt. Danach sollen die ärztlichen Atteste und Gutachten vom Ausstellenden verschlossen direkt an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales übersandt werden. Dort werden die Unterlagen unter fachlichen Gesichtspunkten auf ihre Plausibilität überprüft. Die Ausländerbehörde erhält eine Eingangsbestätigung. Die Unterlagen bleiben bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales unter Verschluß. Nichtärztliches Personal erhält keinen Einblick in die medizinischen Daten. Nach Beendigung der Prüfung wird der Ausländerbehörde eine Stellungnahme in Kurzform mit Plausibilitätsbegründung übersandt, die zur Ausländerakte genommen wird.

Dieses Verfahren sollte in den Fällen eine entsprechende Anwendung finden, in denen der Betroffene die Unterlagen direkt der Ausländerbehörde überreicht. Die Unterlagen sind umgehend verschlossen an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales weiterzuleiten. Ein Verbleib von Kopien der medizinischen Unterlagen in der Ausländerakte ist für die ausländerrechtlichen Entscheidungen der Ausländerbehörde nicht erforderlich und damit unzulässig (vgl. § 75 AuslG).

Großzügige Fahndung nach Ausländern

Im letzten Jahresbericht (vgl. JB 1996, 4.2.3) haben wir kritisiert, daß Ausländer im INPOL-Fahndungsbestand gespeichert wurden, obwohl Abschiebungshindernisse bestanden.

Der Senat hat eine Löschung der Daten dieser Personen abgelehnt, da der Zweck der Ausschreibung zur Festnahme nicht entfalle, wenn die Abschiebung in den Heimatstaat vorübergehend nicht mehr erreicht werden kann, weil dieser Staat seine Bürger ohne ein Rückführungsabkommen nicht aufnimmt (Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31.Dezember 1996, AH-Drs. 13/1721, zu Ziff. 4.2.3).

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.September 1997 (1 C 3.97, 1 C 10.97, 1 C-11.97) müssen ausreisepflichtige Bürgerkriegsflüchtlinge aus Ex-Jugoslawien und Vietnamesen, die nicht abgeschoben werden können, weil sie von ihren Heimatländern nicht aufgenommen werden, nun eine Duldung erhalten.

Nach dieser Entscheidung sind auch Konsequenzen für die Registrierung von ca. 40.000 Personen im INPOL-Fahndungsbestand und im Schengener Informationssystem zu ziehen. Die Daten von Personen, die in diesen Fahndungsbeständen gespeichert sind, obwohl die Abschiebung in ihre Heimatländer nicht möglich ist, sind umgehend zu löschen.

4.2.3  Straßenverkehr

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze ist Ende 1997 verabschiedet worden. Über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die wesentlichen datenschutzrelevanten Änderungen hatten wir mehrfach berichtet (vgl. JB 1993, 4.11, JB 1994, 4.13, JB 1995, 5.12, JB 1996, 4.2.4).

Als wesentliche Neuerungen sind die Regelungen über die Vernichtung von Unterlagen zu nennen. Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, die Unterlagen stehen im Zusammenhang mit einer Eintragung im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister. Unterlagen in "Altakten" müssen erst dann vernichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt ist. Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen alle Akten "auf Vernichtenswertes" überprüft sein. Neuerdings unterliegen Urteile oder Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ablauf der für das Verkehrszentralregister geltenden Tilgungsfrist einem gesetzlichen Verwertungsverbot, die bisher unbefristete Verwertungsmöglichkeit nach § 52 Bundeszentralregistergesetz wurde abgeschafft. Damit dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nach der Tilgung im Verkehrszentralregister im Verfahren über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden. Neu eingeführt wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (neben dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Verkehrszentralregister) das Zentrale Fahrerlaubnisregister, in dem alle Fahrerlaubnisinhaber gespeichert sind. Die örtlichen Fahrerlaubnisregister dürfen nur noch bis spätestens Ende 2005 geführt werden. Aufgenommen wurde auch eine Bestimmung, die der Polizei die Weitergabe derjenigen Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde gestattet, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Damit wird klargestellt, daß nicht jede Eignungsbedenken begründende Tatsache (wie z.B. der bloße Besitz von Drogen oder Alkohol) mitgeteilt werden soll, sondern nur diejenige, die den Verdacht auf eine andauernde Ungeeignetheit nahelegt.

Die neue Gesetzgebung bestätigt in weiten Teilen die Auffassungen, die wir in der Vergangenheit gegenüber der Berliner Führerscheinstelle bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit vertreten haben (vgl. vor allem unseren Prüfbericht im JB 1996, 4.2.4).

Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll den beteiligten Stellen Gelegenheit geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Wir werden uns, wie schon zuvor, weiterhin dafür einsetzen, daß angesichts der Vielzahl der bei der Führerscheinstelle geführten Akten bereits jetzt mit der Umsetzung der Bestimmungen über die Vernichtungsfristen begonnen und nicht erst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewartet wird.

Darf die Zulassungsstelle Dossiers anlegen?

Die Zulassungsstelle legte außerhalb der üblichen Vorgangsverwaltung einen Sammelvorgang wegen zulassungsrechtlicher Auffälligkeiten im Zusammenhang mit mehreren 10.000 Ausnahmegenehmigungen gemäß § 50 Abs.8 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) (Abblendlichtbündelung von Scheinwerfern) des zuständigen Landesamtes in Mecklenburg-Vorpommern an. Dabei wurden umfangreiche Ermittlungen wie Anforderungen von Gewerbeanzeigen und Handelsregisterauszügen angestellt und Schriftwechsel mit den Ermittlungsbehörden geführt.
Dieser Vorgang entstand aus einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe und zwischen der Senatsverwaltung und den anderen Länderministerien, der überwiegend sachorientiert, also weitestgehend ohne Personenbezug, geführt wurde. Erst später - als sich immer deutlicher herausstellte, daß Firmen einer bestimmten Person beteiligt waren - hat das Landeseinwohneramt eigene Ermittlungen durchgeführt.

Die Durchführung dieser umfangreichen personenbezogenen Übermittlungen sowie die Speicherung dieser Daten waren unzulässig. Das Landeseinwohneramt hat als untere Verwaltungsbehörde nach der StVZO alle ordnungsbehördlichen Entscheidungen zu treffen, z.B. den Antrag abzulehnen und ein Fahrzeug nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen (§ 33 Nr.11a Ordnungsaufgabenzuständigkeitengesetz). Sofern die Zulassungsstelle bei der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat feststellt, kann es die Strafverfolgungsbehörden einschalten, die ihrerseits dann die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben. Der Verdacht einer Steuerstraftat ist nach § 116 Abgabenordnung (AO) der Finanzbehörde mitzuteilen.

Der Inhalt des geprüften Vorganges ging weit über das hinaus, was für die ordnungsbehördliche Maßnahme benötigt wird. Es wurden vielmehr eigene Ermittlungen angestellt, die den Strafverfolgungsbehörden obliegen (beispielsweise Anforderung von Kopien der Gewerbeanmeldung oder von Handelsregisterauszügen).

Sowohl nach § 14 Abs.6 der Gewerbeordnung als auch nach dem zum Zeitpunkt der Übermittlung anwendbaren § 44 Abs.1 ASOG ist die Übermittlung von Daten aus Gewerbeanmeldungen zulässig, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Das ist hier nicht der Fall: Diese Ermittlungen und Feststellungen zählen nicht mehr zu den Aufgaben der Zulassungsstelle. Demzufolge fehlt auch eine Speicherungsbefugnis nach § 42 Abs.1 ASOG. Gleiches gilt hinsichtlich der Anforderung von Handelsregisterauszügen.

Die Zulassungsstelle ist unseren Empfehlungen gefolgt und hat die nicht erforderlichen Unterlagen vernichtet. Soweit Schriftstücke noch benötigt wurden, sind sie zum jeweiligen Einzelvorgang genommen worden. Der Hauptordner wird als Grundsatzvorgang ohne Personenbezug weitergeführt.

4.2.4 Wirtschaftsverwaltung

Datenlöschung in Gewerbeakten

Ein Bürger beschwerte sich darüber, daß sich in seiner Gewerbeakte noch ein Auszug aus dem Bundeszentralregister befinde, aus dem hervorgehe, daß er 1986 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei, obwohl die Eintragung 1992 beim Bundeszentralregister getilgt worden sei. Auch eine Kopie des Urteils befand sich in der Gewerbeakte.
Nach § 51 Abs.1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist. Eine fortdauernde Vorhaltung des Führungszeugnisses und des Strafurteils ist nach den enggefaßten Ausnahmen des Bundeszentralregistergesetzes möglich, wenn etwa die Zulassung des Betroffenen zu einem Gewerbe sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Das BZRG geht in den die Allgemeinheit gefährdenden Fällen davon aus, daß eine Verurteilung auch nach Ablauf der Tilgungsfrist verwertet werden kann.

In dem konkreten Fall räumte das Gewerbeamt ein, daß weder der Zentralregisterauszug noch das Urteil zur Erfüllung der Aufgaben des Gewerbeamtes benötigt würden. Es bestehe aber eine Pflicht der Behörde zur vollständigen Aktenführung, die einer nachträglichen Entfernung von Informationen entgegenstehte, wenn diese rechtmäßig dorthin gelangt seien. Wegen des Grundsatzes der Vollständigkeit der Akten würde das Gewerbeamt hinsichtlich der Bundeszentralregisterauszüge auch keine Fristenkontrolle im Hinblick auf die Tilgungsfrist des BZRG und das daraus folgende Verwertungsverbot durchführen.

Wir haben die Senatsverwaltung für Wirtschaft darauf hingewiesen, daß ein Grundsatz der Vollständigkeit der Akte, der das informationelle Selbstbestimmungsrecht (ein Grundrecht) aushebelt, nicht existiert. Gemäß § 11 Abs.6 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei der Frage, welche personenbezogenen Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind die Vorschriften des BZRG zu berücksichtigen. Da im vorliegenden Fall die Eintragung im Bundeszentralregister für die gewerberechtliche Bearbeitung der Akte ohne Bedeutung ist, ist die Kenntnis der Straftat für die Aufgabenerfüllung des Gewerbeamtes nicht erforderlich, so daß die Vernichtung des Führungszeugnisses und der Kopie des Urteils erfolgen muß.

4.2.5  Veterinäraufsicht

Der Hund und sein gespeichertes "Frauchen"

Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hatte einer Charlottenburger Hundebesitzerin aufgrund wiederholter Bißvorfälle die Auflage erteilt, die Hunde in der Öffentlichkeit nur an einer kurzen, reißsicheren Leine zu führen. Kopien des Antwortschreibens auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung (Auflage) sind an ein Veterinäramt und ein Ordnungsamt in einem anderen Bundesland - wo sich die Hundehalterin häufig mit ihren Hunden aufhält - gesandt worden. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen des zuständigen Polizeiabschnittes und der Eltern des zuletzt gebissenen Kindes angefordert. Die Akte enthielt darüber hinaus eine Übersicht der Bißvorfälle seit 1977 (auch von anderen Hunden).
Nicht alle Hunde wurden zu einem angesetzten Termin vorgeführt. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt in dem anderen Bundesland. Daher wurde ein weiterer Termin dort bei dem Veterinäramt notwendig. Zur umfassenden Beurteilung der Hunde muß diese Behörde sowohl den aktuellen Sachverhalt als auch die Vorgeschichte kennen. Die Datenübermittlung war zur Aufgabenerfüllung des Veterinäramtes erforderlich und somit rechtmäßig (§ 44 Abs.1 ASOG). Die Weitergabe an das Ordnungsamt war ebenfalls zulässig. Der Aufenthalt der Hunde begründet im Hinblick auf die von dem Tier ausgehende Gefahr die dortige örtliche Zuständigkeit.

Durch die Anfrage bei dem Polizeiabschnitt sollte in Erfahrung gebracht werden, ob dort Erkenntnisse über aktuelle Auffälligkeiten der Hunde vorliegen. Diese Anfrage ist nicht erforderlich (§ 18 Abs.1, § 44 Abs.1 ASOG) und damit unzulässig. Die Polizei übermittelt der zuständigen Ordnungsbehörde ohnehin alle relevanten Bißvorfälle (§ 4 i.V.m. § 42 Abs.2 Nr.1 ASOG). Sofern der Kontaktbereichsbeamte bei seinem Rundgang feststellt, daß von einem Hund eine Gefahr ausgeht, hat er dies der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen, die ihrerseits die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Polizei darf die erhobenen Daten nur solange in Akten oder Dateien speichern, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie hat hier keine eigene Zuständigkeit und wird im Rahmen des § 4 ASOG nur hilfsweise für die Ordnungsbehörden tätig. Für darüber hinausgehende Speicherungen bleibt kein Raum.

Mit der Stellungnahme der Eltern des zuletzt gebissenen Kindes sollte eine Einschätzung des aktuellen Verhaltens der Hunde gewonnen und in Erfahrung gebracht werden, wie die seinerzeit Betroffenen eine Aufhebung des Leinenzwanges beurteilen. Nach § 18 Abs.1 ASOG können die Ordnungsbehörden personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Eltern hätten als Zeugen nur Aussagen zu einem Vorfall machen können, der gut 22 Monate zurücklag. Da von ihnen weder zu erwarten war, daß sie eine korrekte Einschätzung der von den Hunden aktuell ausgehenden Gefahr hätten geben können, noch diese Einschätzung maßgeblich für den Erlaß eines Verwaltungsaktes gewesen wäre - dies ist die Aufgabe des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes -, beschränkt sich der Wert solcher Stellungnahmen lediglich auf die Beschreibung eigener Reaktionen und Gefühle sowie der Folgen des damaligen Bißvorfalles. Hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf das momentane Verhalten der Hunde ziehen. Die Datenerhebung bei den Eltern des zuletzt gebissenen Kindes war demzufolge nicht erforderlich.

Die in Akten gespeicherten Daten sind nach § 48 Abs.3 ASOG spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. Bei Daten, die in personenbezogenen Akten gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob die Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Fristen dürfen regelmäßig bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie der Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Hier ist - mit Ausnahme besonders schwerer Fälle, in denen ein Haltungsverbot und die Abgabe oder sofortige Tötung des Hundes angeordnet werden muß - eine Prüffrist von höchstens drei Jahren angemessen. Wenn der Hund innerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr auffällig gewesen ist, ist eine weitere Speicherung nicht erforderlich. Die Frist beginnt mit dem letzten Anlaß der Speicherung (§ 48 Abs.4 ASOG). Die Akten sind ferner nach Bekanntwerden des Todes oder des Verlustes (z.B. Weggabe) des Hundes zu vernichten. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt ist zur Überprüfung gesetzlich verpflichtet. Hier sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Seitenanfang
NΣchste Seite

Zur Inhaltsübersicht Zur Inhaltsübersicht
 Letzte Änderung:
 am 02.04.98
mail to webmaster